Mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2015 schliesst das Regierungsstatthalteramt nun dieses aufsichtsrechtliche Verfahren ab. Es hält fest, dass auf die Anordnung weiterer aufsichtsrechtlicher Massnahmen verzichtet wird. b) Im aufsichtsrechtlichen Verfahren hat der Anzeiger keine Parteirechte. Er hat jedoch ein Recht auf Auskunft über die Erledigung der Anzeige (Art. 101 Abs. 2 VRPG4). Mit der Verfügung vom 7. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer über die (abschliessende) Erledigung seiner Anzeige informiert. Diese Information hätte nicht in Verfügungsform abgefasst werden müssen. Ein Brief hätte genügt.5