Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 7 II. Erwägungen 1. Angefochtene Verfügung a) Nach Art. 45 Abs. 1 BauG3 ist die Baupolizei Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter Aufsicht des Regierungsstatthalteramtes. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne hat aufgrund einer aufsichtsrechtlichen Anzeige des Beschwerdeführers ein aufsichtsrechtliches Verfahren eröffnet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat es der Gemeinde Lengnau mehrmals Anweisungen erteilt.