die Projektänderungsbewilligung vom 5. Juni 2014 sei aufzuheben. Subsidiär seien von Amtes wegen alle notwendigen Schritte zur Durchsetzung und Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften einzuleiten. 16. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne beantragt mit Eingabe vom 17. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gemeinde Lengnau hat keine Stellungnahme eingereicht. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und