Baueinstellung und Wiederherstellung anzuordnen seien. - Es sei zu messen und zu beweisen, ob die Ausnützungsziffer eingehalten werde, andernfalls die nötigen Massnahmen i.S. Baueinstellung und Wiederherstellung anzuordnen seien. - Es sei zu kontrollieren bzw. zu beweisen, dass kein Raum ohne entsprechende Bewilligung umgenutzt wurde, andernfalls die nötigen Massnahmen i.S. Baueinstellung und Wiederherstellung anzuordnen seien.