Bauausführung darstelle. Der widerrechtliche Zustand müsse durch eine nachträgliche Baubewilligung i.S. einer Projektänderung gemäss Art. 43 Abs. 2 BewD11 behoben werden. Das Regierungsstatthalteramt setzte der Gemeinde Lengnau Frist bis 31. Oktober 2013, um die nötigen Massnahmen zur Erreichung eines rechtmässigen Zustandes vorzunehmen, und verpflichtete die Gemeinde Lengnau, das Regierungsstatthalteramt über die getroffenen Massnahmen und die weiteren Geschehnisse laufend zu informieren.