2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 1'323.00 zu ersetzen. 26 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 27 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6 18 IV. Eröffnung