104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.27 Die Gemeinde hat somit der Beschwerdeführerin von den Parteikosten von Fr. 3'969.00 einen Drittel, ausmachend Fr. 1'323.00, zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfügung der Gemeinde Wichtrach vom 7. Januar 2014 wird bestätigt.