Es musste jedoch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden, was einen besonderen Umstand im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG darstellt.25 Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Auf die Erhebung eines Drittels der Verfahrenskosten wird daher verzichtet. Der Beschwerdeführerin werden zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.00, auferlegt. 23 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 46 N. 15 24 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;