a) Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.00 bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV24). Sie werden nach Art. 108 Abs. 1 VRPG der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Verfahren unterliegt die Beschwerdeführerin. Es musste jedoch ein Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) geheilt werden, was einen besonderen Umstand im Sinn von Art. 108 Abs. 1 VRPG darstellt.25