Die Beschwerdeführerin verlangt mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014 die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Sie macht geltend, sie sei der Auffassung, dass für die Nutzung des Vorplatzes als Ausstellungsfläche kein Baugesuch notwendig sei. Vor Beurteilung des Baugesuchs sei daher durch die BVE zu klären, ob ein Baugesuch überhaupt notwendig sei. Das Baugesuch sei bewusst mit der Beschwerde eingereicht und dadurch rechtshängig geworden, womit Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG entsprochen worden sei.