a) Die Beschwerdeführerin beantragt, eventualiter sei das mit der Beschwerde eingereichte Baugesuch gutzuheissen. Die BVE ist nicht Baubewilligungsbehörde und damit für die Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs nicht zuständig (Art. 33 und 34 BauG). Auf das Baugesuch kann nicht eingetreten werden. Der Eventualantrag ist abzuweisen. b) Das Rechtsamt erkundigte sich mit Verfügung vom 7. April 2014 bei der Beschwerdeführerin, ob es das nachträgliche Baugesuch an die Gemeinde zur Behandlung weiterleiten oder das Beschwerdeverfahren gegen die Wiederherstellung an die Hand nehmen solle. 16