Wiederherstellungsmassnahmen sind – abgesehen vom Entfernen der im Bauverbotsstreifen ausgestellten Motorfahrzeuge – nicht erforderlich. Zwar können im Ergebnis weniger Motorfahrzeuge ausgestellt werden, was sich auf den Betrieb der Beschwerdeführerin nachteilig auswirkt. Angesichts der betroffenen Verkehrssicherheit sind solche wirtschaftlichen Einschränkungen aber hinzunehmen. Ziffer 2 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ist zumutbar. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu einem anderen Ergebnis führen würde. Damit ist auch Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung vom 7. Januar 2014 zu bestätigen. 6. Nachträgliches Baugesuch