d) Zu prüfen bleibt, ob die angeordnete Wiederherstellung den allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 BV entspricht (siehe oben Erwägung 3c). Mit Ziffer 2 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung soll das sichtbehindernde Ausstellen von Motorfahrzeugen im Bauverbotsstreifen verhindert werden. Dies dient der Verkehrssicherheit und liegt im öffentlichen Interesse. Es ist zudem geeignet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und es sind dafür keine milderen Massnahmen ersichtlich. Wiederherstellungsmassnahmen sind – abgesehen vom Entfernen der im Bauverbotsstreifen ausgestellten Motorfahrzeuge – nicht erforderlich.