Die fraglichen Ausstellungsplätze sind nicht bewilligt und sie befinden sich zudem im Strassenabstand. Der OIK II kommt im Fachbericht vom 10. Juli 2014 zum Schluss, dass die Ausstellungsplätze im Strassenabstand nicht bewilligt werden können. Er begründet dies insbesondere damit, dass die Fahrzeuge rückwärts ab der oder auf die Kantonsstrasse fahren müssten, was die Verkehrssicherheit und insbesondere Fussgängerinnen und Fussgänger gefährde. Diese Gefahr wird zwar mit der Ausführung des Grünstreifens wenigstens für das Teilstück unmittelbar hinter dem Grünstreifen entfallen. Der Bauverbotsstreifen dient aber auch der Freihaltung der Sichtweiten.