Die Fahrzeuge müssten aufgrund der engen Verhältnisse rückwärts ab der oder auf die Kantonsstrasse fahren. Zudem bestehe entlang der Kantonsstrasse zwischen der Einmündung B.________weg und der Liegenschaft Z.________strasse 15 eine Fussgängerbeziehung. Sowohl südlich (Einmündung B.________weg) wie auch nördlich (Z.________strasse 15) bestehe eine Trottoiranlage. Die Fussgängerverbindung der beiden Trottoiranlagen südlich und nördlich erfolge über das Grundstück Grundbuchblatt Nr. A.________ und somit auch über den Vorplatz der Liegenschaft Z.________strasse 13a. Den Fussgängern werde durch die Ausstellungsplätze der Durchgang stark erschwert oder nahezu verunmöglicht.