Gebäude Z.________strasse 13a und der Z.________strasse Ausstellungsplätze entstehen sollten und solchen Ausstellungsplätzen im Bauverbotsstreifen hätte auch nicht zugestimmt werden können. Deshalb sei mit Punkt 4.3 des Amtsberichts vom 19. Februar 2010 eine entsprechende Auflage aufgenommen worden. Aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht seien Ausstellungsplätze zwischen dem Gebäude Z.________strasse 13a und der Z.________strasse kritisch zu beurteilen. Die Fahrzeuge müssten aufgrund der engen Verhältnisse rückwärts ab der oder auf die Kantonsstrasse fahren.