Die Ausstellungsplätze südlich des Gebäudes Z.________strasse 13a sind von der Z.________strasse deutlich zurückversetzt und liegen weitestgehend ausserhalb des Bauverbotsstreifens. Sie werden – wie auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2014 ausführt – von der Wiederherstellungsverfügung nicht erfasst. Diese Plätze sind damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen legt auch der OIK II im Fachbericht vom 10. Juli 2014 dar, dass die Sichtweiten am Knoten Z.________strasse- B.________weg nicht beeinträchtigt sind, wenn südlich des Gebäudes Z.________strasse 13a vier Ausstellungsplätze genutzt werden.