b) Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung vom 7. Januar 2014 bezieht sich auf den Bauverbotsstreifen von 5 m parallel zum Fahrbahnrand. Darin dürfen keine die Sicht behindernden Bepflanzungen, Einfriedungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen und er darf auch nicht durch weitere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung verändert werden.