g) Zusammenfassend steht fest, dass die Nutzung als Ausstellungsflächen nicht bewilligt ist und dass dafür keine Besitzstandsgarantie geltend gemacht werden kann. Es handelt sich damit um eine formell rechtswidrige Nutzung. 5. Wiederherstellung der Ausstellungsflächen a) Im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens (wie auch des Beschwerdeverfahrens) ist – selbst wenn kein nachträgliches Baugesuch eingereicht wird – mindestens summarisch zu prüfen, ob das Bauvorhaben materiell bewilligungsfähig ist.22