Auch wenn es sich dabei um Momentaufnahmen handelt, erscheint zweifelhaft, ob die Nutzung zu Ausstellungszwecken tatsächlich ohne Unterbruch erfolgte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Die Frage muss aber nicht abschliessend geklärt werden und es kann auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden, da die blosse Nutzung – wie erwähnt – ohnehin nicht Besitzstandsgarantie geniesst. 19 BVR 2001 S. 125 E. 3 20 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2 21 Siehe auch Vorakten der Gemeinde Wichtrach, Register 2 13