Hier ist erkennbar, dass der gesamte südliche Bereich der Parzelle, wo heute das Gebäude Z.________strasse 13a steht, als Platz ausgestaltet war. Die darauf abgestellten Fahrzeuge befinden sich mit Ausnahme von zwei Fahrzeugen von der Z.________strasse zurückversetzt. Dasselbe Bild zeigt auch die von der Beschwerdeführerin mit den Schlussbemerkungen als Beilage 12 eingereichte Aufnahme von Google-Streetview.21 Die Motorfahrzeuge sind dort ausgestellt, wo sich heute der Neubau befindet. Auch wenn es sich dabei um Momentaufnahmen handelt, erscheint zweifelhaft, ob die Nutzung zu Ausstellungszwecken tatsächlich ohne Unterbruch erfolgte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.