müsste. Das ist nicht der Fall beim blossen Lagern oder Ablagern von Gegenständen und Stationieren von Fahrzeugen.19 e) Der Vorplatz ist gemäss den am 2. Februar 2011 bewilligten Plänen sowohl entlang der Z.________strasse als auch südlich des Gebäudes Z.________strasse 13a mit bestehenden Verbund- und Rasengittersteinen befestigt, wofür seinerzeit Investitionen getätigt werden mussten. Zur Diskussion steht aber nicht der Unterhalt oder die Erneuerung des Platzes, sondern nur dessen Nutzung und für blosse Nutzungen steht die Besitzstandsgarantie nicht zur Verfügung. Für das Abstellen bzw. Ausstellen von Fahrzeugen kann deshalb keine Besitzstandsgarantie geltend gemacht werden.