Das Gesetz will damit die sinnvolle Weiterverwendung vorhandener Bausubstanz fördern.18 Hingegen kann die Besitzstandsgarantie nicht zugunsten von Einrichtungen angerufen werden, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, also ohne Weiteres verlegt werden können. Die Besitzstandsgarantie schützt nicht die Nutzung als solche, sondern nur die für die Nutzung getätigte Investition. Die widerrechtliche Nutzung ist nur insoweit geschützt, als bei ihrer Aufgabe oder Änderung eine wesentliche bauliche Investition preisgegeben werden 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1 mit Hinweisen 18 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 1a 12