Die Gemeinde bestätigt die Nutzung als Ausstellungsflächen in der Vergangenheit. Die Autos seien jedoch nicht direkt an der Kantonsstrasse ausgestellt worden, sondern von der Z.________strasse zurückversetzt. Der Bereich, in welchem Autos zum Verkauf anerboten werden konnten, sei durch den Neubau verdrängt worden, da sich dieser am Strassenabstand von 5,00 m ab Fahrbahnrand orientiere. Einzig im südlichen Bereich des Neubaus könnten ausserhalb des Strassenabstands weiterhin Ausstellungsfahrzeuge abgestellt werden. Die Wiederherstellungsverfügung bestreite diese erwähnten Parkplätze ausserhalb des Strassenabstandes in keiner Weise.