16 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 11 dass der bestehende Vorplatz, welcher nicht überbaut wurde, weiterhin für die bisherige Nutzung zur Verfügung stehen werde. Dementsprechend äussere sich der Amtsbericht Strassenbaupolizei vom 19. Februar 2010 lediglich dahingehend, dass keine weiteren Parkplätze entstehen dürften. Weitere Parkplätze seien nicht geschaffen worden, sondern lediglich die bestehenden Ausstellungsflächen beibehalten worden. Die nun behördlich verlangte Aufhebung der seit jeher bestehenden Ausstellungsflächen könne nicht durch eine Wiederherstellungsverfügung durchgesetzt werden.