c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nutzung der interessierenden Fläche habe sich seit den 1950er-Jahren nicht verändert. Dies sei der Einwohnergemeinde Wichtrach bestens bekannt und könne mit einem Zeugen belegt werden. Die seit den 1950er-Jahren vorbestehende Nutzung sei materiell rechtmässig begründet worden, da bei deren Beginn weder eine Baugesetzgebung, noch eine Reglementierung existiert habe. Ein nachträgliches Verbot betreffend diese Zivilrechte würde nach einer materiellen Enteignung verlangen, was den Rahmen der vorliegenden Wiederherstellungsverfügung klar sprenge. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe davon ausgehen dürfen,