b) Mit der Baueingabe vom 10. Dezember 2009 wurde nicht um eine Nutzung als Abstellfläche des Autogewerbes und -handels ersucht. Dementsprechend äussert sich der Gesamtentscheid vom 2. Februar 2011 zu solchen Abstellflächen nicht und in den bewilligten Plänen ist eine derartige Nutzung nicht ausgewiesen und zwar auch nicht als bestehende Nutzung. Der Platz ist für das Ausstellen von Fahrzeugen damit nicht bewilligt, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.