a) Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels sind mit Auswirkungen auf den Raum verbunden. Sie sind nach geltendem Recht nach Art. 1a Abs. 1 BauG baubewilligungspflichtig. Dies ergibt sich auch aus Art. 36 Abs. 2 Bst. b BauV16, der ausdrücklich auf die «bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels» Bezug nimmt. Nicht auf die Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels anwendbar sind hingegen die Bestimmungen über die Pflicht zur Erstellung ausreichender Abstellplätze für Motorfahrzeuge (Art. 16 und 17 BauG sowie Art. 49 ff. BauV).