e) Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung die Erstellung des Grünstreifens verlangt, wie er im Plan Nr. 342, Grundriss Erdgeschoss/Schnitt a (Stempel des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2011 sowie 2. Februar 2011), dargestellt und vom Regierungsstatthalter bewilligt ist. 4. Ausstellungsflächen