Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was an der Ausführbarkeit des Grünstreifens gemäss Amtsbericht 3 der Gemeinde vom 6. Januar 2011 zweifeln liesse. Der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch zuzumuten, den Grünstreifen zu errichten, da keine ausserordentlich hohen Kosten zu erwarten sind. Die Wiederherstellung erfolgt im Interesse der Einhaltung der Grünflächenziffer und der Verkehrssicherheit. Es handelt sich dabei um wichtige öffentliche Interessen. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, im guten Glauben davon ausgegangen zu sein, ein Verzicht auf den Grünstreifen sei zulässig, da sie den Grünstreifen wie bereits erwähnt selbst projektiert hat.