d) Die verlangte Errichtung des Grünstreifens entspricht der erteilten Baubewilligung und ist damit geeignet, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Als mildere Massnahme käme in Bezug auf die Verkehrssicherheit die Abgrenzung mittels Betonelementen und Ketten in Frage. Die Gemeinde hat den Grünstreifen jedoch nicht allein aus Gründen der Verkehrssicherheit verlangt, sondern auch aus ästhetischen Gründen bzw. weil die Grünflächenziffer unterschritten ist. Diesbezüglich ist keine mildere Massnahme ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt auch nichts vor, was an der Ausführbarkeit des Grünstreifens gemäss Amtsbericht 3 der Gemeinde vom 6. Januar 2011 zweifeln liesse.