Der BVE kommt die volle Überprüfungsbefugnis zu. Soweit mit Ziffer 2 der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung die Ziffer 4.3 des Amtsberichts Strassenbaupolizei des OIK II vom 19. Februar 2010 wiederholt, war dies zwar nicht voraussehbar, es handelt sich aber nicht um eine schwerwiegende Verletzung von Parteirechten und die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern ihr daraus Nachteile entstanden sein sollten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit im Beschwerdeverfahren, in dem sich die Beschwerdeführerin ausgiebig äussern konnte, geheilt werden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen.