Damit steht fest, dass die Gemeinde, indem sie von der Beschwerdeführerin entgegen der Ankündigung die Errichtung des Grünstreifens verlangte und sie vorgängig nicht über die 8 Baugesuchsakten bbew 4051/2010 des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland, pag. 046 7 bevorstehende Anordnung betreffend Fahrzeuge im Strassenabstand orientierte, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.