Er darf auch nicht durch weitere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung verändert werden. Der Wortlaut dieser Anordnung entspricht Ziffer 4.3 des Amtsberichts Strassenbaupolizei des OIK II vom 19. Februar 2010.8 Zwar nimmt das Schreiben vom 24. September 2013 auf diesen Amtsbericht Bezug. Für die Beschwerdeführerin war es aber nicht möglich, die Wiederherstellungsverfügung in Bezug auf die abgestellten Motorfahrzeuge vorauszusehen und sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass generell in Bezug auf die Wiederherstellung Telefonate mit der Gemeinde stattgefunden hätten.