Es war der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, sich vorgängig dazu zu äussern. Nicht thematisiert wurde im Schreiben vom 24. September 2013 sodann das Abstellen von Motorfahrzeugen im Bereich des Gebäudes Z.________strasse 13a. In der Wiederherstellungsverfügung vom 7. Januar 2014 wird in Ziffer 2 jedoch festgehalten, dass im Bauverbotsstreifen von 5,00 m parallel zum Fahrbahnrand keine die Sicht behindernden Bepflanzungen, Einfriedungen, Ablagerungen und Einrichtungen stehen dürfen. Er darf auch nicht durch weitere Zufahrten, Parkplätze oder eine andere Vorplatzgestaltung verändert werden.