Mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung verlangt die Gemeinde demgegenüber die Umsetzung des Grünstreifens gemäss Plan Nr. 352 vom 1. Dezember 2010 sowie der Vorschrift im Amtsbericht 3 der Gemeinde vom 6. Januar 2011 bezüglich niederer Bepflanzung. Die Beschwerdeführerin konnte die konkrete Wiederherstellungsanordnung deshalb nicht voraussehen, auch wenn sie vom bewilligten Zustand wissen musste (vgl. dazu Erwägung 3) und sie aufgrund des Schreibens vom 24. September 2013 wusste, dass die Gemeinde den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung erwägt. Es war der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, sich vorgängig dazu zu äussern.