In den Schlussbemerkungen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Schreiben vom 24. September 2012 sei einzig das Fehlen von drei Inseln mit Ketten entlang der Z.________strasse gerügt worden. Zu den Autopräsentationsplätzen sei sie nie angehört worden. Die Gemeinde habe mit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung ihren verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es dränge sich daher eine Kassation von Amtes wegen auf.