a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört worden. Am 28. November 2012 sei zwar eine Verhandlung zwischen der Einwohnergemeinde und der Beschwerdeführerin geführt worden, an der jedoch das Parkieren auf der Gemeindestrasse B.________weg thematisiert worden sei. Zudem habe es die Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren unterlassen, den Amtsbericht 3 vom 6. Januar 2011 im Gesamtbauentscheid vom 2. Februar 2011 vorab zu eröffnen. In den Schlussbemerkungen bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Schreiben vom 24. September 2012 sei einzig das Fehlen von drei Inseln mit Ketten entlang der Z.________strasse gerügt worden.