Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei der Auffassung, dass kein Baugesuch für die vorbestehende Nutzung des Vorplatzes als Ausstellungsfläche für zum Verkauf angebotene Motorfahrzeuge notwendig sei, da diese Nutzung unverändert seit den 1950er-Jahren bestehe und rechtmässig ausgeübt worden sei. Diese Nutzung geniesse Besitzstandsgarantie. Die BVE habe sich antragsgemäss vor der Beurteilung des eventualiter eingereichten Baugesuchs dazu zu äussern, ob ein Baugesuch überhaupt notwendig sei. Sollte das Hauptbegehren abgewiesen werden, so sei eventualiter das Baugesuch zu beurteilen.