5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Verfügung vom 7. April 2014 erkundigte es sich bei der Beschwerdeführerin, ob die BVE die Beschwerde gegen die Wiederherstellung beurteilen oder das Baugesuch zur Behandlung an die Gemeinde weiter leiten solle. Das Rechtsamt erklärte, dass es im Fall der Weiterleitung des Baugesuchs zur Behandlung an die Gemeinde das Beschwerdeverfahren abschreiben werde, hingegen bei Anhandnahme des Beschwerdeverfahrens das eventualiter eingereichte Baugesuch nicht beurteilt werde.