Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs sowie auf die Strafbarkeit bei Nichtbefolgung hin und drohte die Ersatzvornahme an. 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Wiederherstellungsverfügung der Einwohnergemeinde Wichtrach vom 7. Januar 2014 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das mit vorliegender Beschwerde eingereichte Baugesuch gutzuheissen. 3