2. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Gemeinde Lotzwil vom 17. November 2014 wird neu angesetzt auf 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9 31. Juni 2015. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Lotzwil vom 17. November 2014 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.