Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden für die Wiederherstellung eine Frist bis 31. Januar 2015 angesetzt. Da die Wiederherstellungsverfügung in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, muss eine neue Frist angesetzt werden. Diese wird festgelegt auf 31. Juni 2015. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV16). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.