sondern auch nachbarliche Interessen an der Durchsetzung der Wiederherstellung, dienen doch die verletzten Abstandsvorschriften direkt dem Schutz der Nachbarn. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse liegt, den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt und verhältnismässig ist. Die Gemeinde verfügte daher zu Recht, der Zaun an der Grenze zum Nachbargrundstück Nr. F.________ sei auf die maximal zulässige baubewilligungsfreie Höhe von 1.2 m zu kürzen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Frist