erreichen ist oder der rechtswidrige Zustand besser oder jedenfalls nicht schlechter ist als der rechtmässige. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden hält die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dazu nichts anderes fest.15 Mit der angeordneten Wiederherstellung kann das Ziel der konsequenten Verhinderung von baurechtswidrigen Bauten zweifellos erreicht werden. Es bestehen zudem vorliegend nicht nur öffentliche, 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a 14 Dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a 15 Vgl E. 4.2 des von den Beschwerdeführenden genannten VGE 2012/230 vom 30.5.2013 8