Da die Beschwerdeführenden nicht gutgläubig handelten, müssen sie in Kauf nehmen, dass die Vorinstanz dieses grundsätzliche Interesse stark gewichtete und im Hinblick auf künftige Fälle und die bei den Nachbarn gleichzeitig angeordnete Wiederherstellung auch das Interesse an der Verhinderung einer Präjudizwirkung sowie die Wahrung der Rechtsgleichheit mitberücksichtigte.14 Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und der Verhinderung baurechtswidriger Zustände fehlt nur dann, wenn das angestrebte Ziel mit der Wiederherstellungsmassnahme gar nicht zu