d) Da die Beschwerdeführenden nicht gutgläubig gehandelt haben, könnte auf die Wiederherstellung nur dann verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend oder nicht im öffentlichen Interesse wäre. Der erstellte Zaun überschreitet mit 25 % das zulässige Mass deutlich; die Abweichung ist daher nicht unbedeutend. Dies wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Sie verneinen allerdings das Vorliegen eines konkreten öffentlichen oder privaten Interesses. Eine Wiederherstellung ist aber nicht nur anzuordnen, wenn Güter wie Verkehrssicherheit oder Ästhetik konkret gefährdet werden.