ohne Näherbaurecht an die Grenze gestellt werden darf. Bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten sie zudem wissen sollen oder sich erkundigen müssen, in welcher Form ein Näherbaurecht vereinbart werden muss. Die Beschwerdeführenden haben daher bei der Erstellung des Zaunes im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt und können sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Dass die Gemeinde erst zwei Jahre nach der Bauabnahme die Wiederherstellung anordnete, ändert daran nichts. Die von den Beschwerdeführenden beantragte Zeugen- und Parteibefragung zur Bauabnahme ist daher nicht erforderlich.