Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tun kümmern. Dabei muss sich eine Bauherrschaft auch das Wissen(müssen) ihres Architekten anrechnen lassen.12 Die Baugesuchspläne der Beschwerdeführenden enthalten mehrfach den Hinweis auf eine Einfriedung mit der Höhenangabe "120 cm". Dies zeigt, dass den Beschwerdeführenden bewusst war, dass die Höhe der Einfriedung relevant ist. Der Umstand, dass sie nun geltend machen, sie hätten damals auch eine mündliche Zustimmung des Nachbars zu einem 1.5 m hohen Zaun an der Grenze eingeholt, zeigt, dass ihnen auch bewusst war, dass eine Einfriedung über 1.2 m nicht