Aus Sicht der Baupolizeibehörde gab es keinen Anlass ein besonderes Augenmerk auf die Höhe des Zauns zu richten, da er nicht Gegenstand der Baubewilligung war. Die blosse Untätigkeit einer Behörde berechtigt zudem nicht zur Annahme, Bauen sei rechtmässig. Untätigkeit der Behörden kann nur dann einen Vertrauenstatbestand begründen, wenn die Behörde eine Rechtswidrigkeit sehr lange Zeit duldete, obschon sie ihnen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegt und die Rechtswidrigkeit für die Bauherrschaft bei gebotener Sorgfalt nicht erkennbar war.